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22. Juli 2019 durch Andreas Böhm 7 Kommentare 20732 Views
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Das Mieting Teil 5: Kündigung wegen Zahlungsverzug
22. Juli 2019 durch Andreas Böhm in Immobilien-Profis

Im fünften Teil unserer Podcastreihe „Das Mieting – Der Vermieter-Podcast“ ist Torben Otto von ImmobilienScout24 wieder für Sie im Gespräch mit Rechtsanwalt Steffen Groß, Inhaber von Groß Rechtsanwälte.

In der zweiten Folge unserer Trilogie zum Thema „Kündigung“ geht es um den unangenehmen Fall der Kündigung wegen Zahlungsverzug. Was tun, wenn der Mieter einfach keine Miete mehr überweist? Oder einfach zu wenig? Unser Experte hilft Ihnen, die eigenen Rechte zu kennen und Verfahrensfragen zu beachten.

Sie können von unseren Tipps für Vermieter nicht genug bekommen? Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter speziell für Vermieter.

Abonnieren Sie unseren Podcast unter: https://blog.immobilienscout24.de/feed/podcast/vermieter-podcast

Wir freuen uns über Lob, Anregungen und Kritik unter: podcast@scout24.com

https://blog.immobilienscout24.de/podcast-player/22066/das-mieting-teil-5-kuendigung-wegen-zahlungsverzug.mp3

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7 Kommentare
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Andreas Böhm

Es gibt 7 Kommentare zu diesem Beitrag
  1. Georg
    Juli 26, 2019, 11:42 pm
    Antwort hinterlassen

    Vielen Dank für die Infos! Frage: Habe als Mieter (Alleinerziehend mit 10-Jähriger Tochter in München) einen befristeten Mietvertrag für vier Jahre bekommen, der bald ausläuft. Problem: Habe noch keine Wohnung gefunden bzw. wird mir ein neuer Vertrag erst 4 Monate später zugesprochen. Der Vermieter gewährt mir max. noch einen Monat, dann würde er klagen. Das Kind besucht am Ort Schule etc. Gibt es hier rechtlich eine Schonfrist für solch einen Fall?

  2. Uwe B.
    Juli 27, 2019, 12:56 pm
    Antwort hinterlassen

    Interessantes Tham – hätte es aber viel lieber in schriftlicher Form, um es in 4 Minuten lesen zu können, anstatt 20 Miuten Geplauder hören zu müssen …

  3. Groß
    Juli 27, 2019, 4:43 pm
    Antwort hinterlassen

    Zum Thema fristlose Kündigung:

    Entgegen den Ausführungen ist seit neuester Rechtssprechung eine fristlose und zusätzlich auch fristgerechte Kündigung nicht mehr möglich! Inzwischen muß man sich als Vermieter entscheiden: sicherheitshalber auch noch fristgerecht zu kündigen wurde bereits in einem Urteil verworfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen Groß

  4. Meise
    Juli 29, 2019, 3:50 pm
    Antwort hinterlassen

    Eine gute verständliche und ausreichend umfassende Darstellung.

  5. Stephan Schörnig
    Juli 30, 2019, 6:59 pm
    Antwort hinterlassen

    Sehr interessanter Beitrag!
    Allerdings kann ich nach 25 Jahren Vermietung feststellen, dass es die Regel ist, dass ein Mieter mit Zahlungsverzug vor Gericht immer durchkommt mit der Abweisung einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, indem er im Nachhinein Mietminderung wegen Mängel geltend macht. Fast jeder Richter oder Richterin sind dann zunächst auf dem Mietminderungsthema „herumgeritten“. Es werden dann Gutachten erstellt und der Umstand, dass der Mieter diese Mängel im Nachhinein geltend gemacht hat, wurden nicht mehr berücksichtigt. Auch wurde dabei vom Gericht eine sehr niedrige Grundmiete nicht berücksichtigt. (4,50 €/m² für modernisierten Altbau in Erfurt) Daher liefen die jeweilige Kündigung ins Leere.

  6. Stephan Schörnig
    Juli 30, 2019, 7:02 pm
    Antwort hinterlassen

    Sehr interessanter Beitrag!
    Allerdings kann ich nach 25 Jahren Vermietung feststellen, dass es die Regel ist, dass ein Mieter mit Zahlungsverzug vor Gericht immer durchkommt mit der Abweisung einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, indem er im Nachhinein Mietminderung wegen Mängel geltend macht. Fast jeder Richter oder Richterin sind dann zunächst auf dem Mietminderungsthema „herumgeritten“. Es werden dann Gutachten erstellt und der Umstand, dass der Mieter diese Mängel im Nachhinein geltend gemacht hat, wurden nicht mehr berücksichtigt. Auch wurde dabei vom Gericht eine sehr niedrige Grundmiete nicht berücksichtigt. (4,50 €/m² für modernisierten Altbau in Erfurt) Daher liefen die jeweilige Kündigung ins Leere.

  7. Stephan Schörnig
    Juli 30, 2019, 7:07 pm
    Antwort hinterlassen

    Die hilfsweise außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug parallel zur fristlosen Kündigung wurde in einem Fall vom Gericht nicht erkannt. Der Richter war der Ansicht, dass dies grundsätzlich nicht geht.

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